Bundeswehrmanöver Red Storm Bravo und das Arbeitssicherstellungsgesetz
Im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit beim Bundeswehrmanöver Red Storm Bravo beteiligt sich auch die Agentur für Arbeit mit 75 Mitarbeitern.
Ein Artikel von Anika Würz im Hamburger Abendblatt vom 25.07.2025 berichtete [1], was der Inhalt dieser Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit ist: Sie bereitet sich auf die Anwendung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) in Verbindung mit den Artikeln 12a und 80a des Grundgesetzes vor.
Aufgedeckt hatte dies zuvor die Antwort des Senats vom 11.07.2025 auf eine schriftliche kleine Anfrage der Abgeordnete Olga Fritzsche (Die Linke). [2]
Artikel 80a des Grundgesetzes regelt den »Verteidigungsfall« und den »Spannungsfall« sowie die »besondere Zustimmung« des Bundestages, die einen dem »Spannungsfall« vergleichbaren außenpolitischen Konflikt voraussetzt.
Diese Fälle müssen mit Zweidrittelmehrheit vom Bundestag beschlossen werden, dann kann das Arbeitssicherstellungsgesetz angewendet werden, das 1968 als Teil der Notstandsgesetze beschlossen wurde.
Das Arbeitssicherstellungsgesetz wurde jüngst noch weiter verschärft: Ausgearbeitet vom alten wie auch neuen »Verteidigungsminister« Boris Pistorius, von der Ampel-Regierung am 23.10.2024 in den Bundestag eingebracht [3], wurde das »Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr« nach dem Bruch der Ampel-Koalition noch vom alten Bundestag am 31.01.2025 beschlossen [4] und nach der Bundestagswahl am 27.02.2025 vom Bundespräsidenten unterzeichnet [5].
Es ändert unter anderem das Arbeitssicherstellungsgesetz. Damit wurde die Bestimmung der Gesellschaften, Betriebe und anderen Einrichtungen, für die nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz [6] Arbeitskräfte zwangsverpflichtet werden können an die heutigen Gegebenheiten angepasst und dabei weiter ausgeweitet. Wehrpflichtige Männer und Frauen zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr können – auch aus anderen bisherigen Arbeitsverhältnissen heraus – laut § 2 in ein neues, der Verteidigung oder dem Zivilschutz dienendes Arbeitsverhältnis zwangsverpflichtet werden. [7]
Zuwiderhandlungen dagegen können laut § 13 als Ordnungswidrigkeit oder – wenn sie die Ziele der Zwangsverpflichtung »merkbar beeinträchtigen« – sogar als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. [8]
Fußnoten
[1] Anika Würz, Hamburger Abendblatt, 25.07.2025, S. 12, online: https://www.abendblatt.de/hamburg/politik/article409581120/arbeitsagentur-und-bundeswehr-ueben-gemeinsam- im-krisenfall-muessen-auch-zivilisten-ran-3.html, Abbild unter: https://archive.is/VCGTC
[2] https://www.kein-nato-hafen.de/wp-content/uploads/2025/08/23_00842_zwischen_beratung_und_rekrutierung_bundeswehr_praesenz_in_hamburgs_jobcentern_ii.pdf
[3] https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013488.pdf
[4] https://www.bmvg.de/de/aktuelles/artikelgesetz-zeitenwende-kommt-5883006
[5] https://www.buzer.de/gesetz/16933/a322087.htm
[6] »Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)«, https://www.gesetze-im-internet.de/asg/BJNR007870968.html
[7] ebenda, § 2
[8] ebenda, § 13